Allgemeine Vertragsbedingungen des Bitkom

1. Vergütung, Bezahlung, Leistungsschutz, Fristen

1.1 Soweit nicht anders vereinbart, wird die Vergütung nach Aufwand zu den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses allgemein gültigen Preisen des Anbieters berechnet. Die Vergütung umfasst im Wesentlichen die Nettopreise zuzüglich der anfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Der Anbieter kann monatlich abrechnen. Wenn Dienstleistungen nach Aufwand vergütet werden, muss der Anbieter die Art und Dauer der Aktivitäten dokumentieren und diese Dokumentation mit der Rechnung einreichen.

1.2 Alle Rechnungen müssen spätestens 14 Kalendertage nach Erhalt spesenfrei für den Empfänger und ohne Abzüge bezahlt werden.

1.3 Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen wegen Mängeln nur berechtigt, soweit ihm tatsächlich Zahlungsansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln an Leistungen zustehen. Bei anderen Mängelansprüchen darf der Kunde Zahlungen nur anteilig unter Berücksichtigung des Mangels zurückhalten. Ziffer 4.1 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Anspruch aus Mängeln verjährt ist. Darüber hinaus kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

1.4 Der Anbieter behält sich das Eigentum und die ihm zustehenden Rechte an den Leistungen bis zur vollständigen Zahlung der geschuldeten Vergütung vor, wobei ein berechtigter Zurückbehalt wegen Mängeln gemäß Ziffer 1.3 Satz 2 berücksichtigt wird. Darüber hinaus behält sich der Anbieter das Eigentum bis zur Erfüllung aller seiner Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.

Der Anbieter ist berechtigt, dem Kunden die weitere Nutzung der Dienste für die Dauer des Zahlungsverzugs des Kunden zu untersagen. Der Anbieter kann dieses Recht nur für einen angemessenen Zeitraum geltend machen, in der Regel maximal 6 Monate. Dies stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. 449 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.

Wenn ein Kunde oder seine Abnehmer Dienstleistungen zurückgeben, liegt in der Entgegennahme dieser Dienstleistungen kein Rücktritt des Anbieters, es sei denn, sie haben den Rücktritt ausdrücklich erklärt. Gleiches gilt für die Pfändung von Waren, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, oder für Rechte des Anbieters an diesen Waren.

Der Kunde darf Gegenstände, die unter Eigentumsvorbehalt oder Rechtsvorbehalt stehen, weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Der Kunde ist als Wiederverkäufer zur Weiterveräußerung von Gegenständen im gewöhnlichen Geschäftsgang nur unter der Voraussetzung berechtigt, dass die Forderungen gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung rechtswirksam an den Anbieter abgetreten sind und der Kunde seinen Abnehmern das Eigentum unter Vorbehalt der Zahlung überträgt. Mit Abschluss dieses Vertrages tritt der Kunde seine künftigen Ansprüche aus solchen Verkäufen gegenüber seinen Abnehmern sicherheitshalber an den Anbieter ab, der diese Abtretung hiermit annimmt.

Übersteigt der Wert der Sicherungsrechte des Anbieters den Wert der gesicherten Forderungen um mehr als 20%, wird der Anbieter auf Verlangen des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

1.5 Im Falle einer zulässigen Übertragung von Nutzungsrechten an Lieferungen und Leistungen ist der Kunde verpflichtet, dem Empfänger die vertraglich vereinbarten Beschränkungen aufzuerlegen.

1.6 Wenn der Kunde fällige Forderungen ganz oder teilweise nicht bis zum vertraglichen Zahlungstermin begleicht, kann der Anbieter die vereinbarten Zahlungsbedingungen für alle Forderungen widerrufen. Darüber hinaus ist der Anbieter berechtigt, sonstige Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheit durch Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers zu erbringen. Die Vorauszahlung soll den jeweiligen Abrechnungszeitraum oder – bei einmaligen Leistungen – deren Vergütung abdecken.

1.7 Ist der Kunde wirtschaftlich nicht in der Lage, seine Verpflichtungen gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, kann der Anbieter bestehende Austauschverträge mit dem Kunden durch Rücktritt, Dauerschuldverhältnisse durch fristlose Kündigung beenden, auch im Falle eines Insolvenzantrags des Kunden. 321 des Bürgerlichen Gesetzbuches und § 112 der Insolvenzordnung bleiben unberührt. Der Kunde hat den Anbieter rechtzeitig und schriftlich über eine drohende Insolvenz zu informieren.

1.8 Feste Leistungsfristen müssen ausschließlich ausdrücklich in dokumentierter Form vereinbart werden. Die Vereinbarung eines festen Leistungstermins steht unter dem Vorbehalt, dass der Anbieter die Leistungen seiner jeweiligen Lieferanten rechtzeitig und vertragskonform erhält.

2. Zusammenarbeit, Verpflichtungen zur Zusammenarbeit, Vertraulichkeit

2.1 Der Kunde und der Anbieter benennen jeweils eine verantwortliche Kontaktperson. Die Kommunikation zwischen dem Kunden und dem Anbieter erfolgt über diese Kontaktpersonen, sofern nicht anders vereinbart. Die Kontaktpersonen treffen unverzüglich alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Vertragsausführung. Die Entscheidungen müssen in verbindlicher Form dokumentiert werden.

2.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter bei Bedarf zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung zu schaffen. Dazu stellt er insbesondere die erforderlichen Informationen zur Verfügung und ermöglicht den Fernzugriff auf das System des Kunden, soweit dies möglich ist. Ist der Fernzugriff aus sicherheitstechnischen oder sonstigen Gründen nicht möglich, verlängern sich die entsprechenden Fristen angemessen; über die weiteren Auswirkungen werden die Vertragspartner geeignete Regelungen treffen. Der Kunde stellt darüber hinaus sicher, dass qualifiziertes Personal zur Unterstützung des Anbieters zur Verfügung steht.

Soweit im Vertrag vereinbart ist, dass die Dienstleistungen am Standort des Kunden erbracht werden können, stellt der Kunde auf Wunsch des Anbieters kostenlos geeignete Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung.

2.3 Soweit nicht anders vereinbart, hat der Kunde für eine ordnungsgemäße Datensicherung und Vorkehrungen gegen den Ausfall von Daten und Komponenten (z.B. Hardware, Software) in einer ihrer Art und Bedeutung entsprechenden Weise zu sorgen.

2.4 Der Kunde hat Mängel unverzüglich schriftlich in verständlicher und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse nützlichen Informationen zu melden. Zu beschreiben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, sowie die Erscheinungsform und die Auswirkungen des Mangels. Zu diesem Zweck sind die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters zu verwenden, sofern nichts anderes vereinbart ist.

2.5 Der Kunde wird den Anbieter auf Wunsch in angemessener Weise bei der Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen gegen andere Teilnehmer im Zusammenhang mit der Leistungserbringung unterstützen. Dies gilt insbesondere für Regressansprüche des Anbieters gegen Vorlieferanten.

2.6 Die Vertragspartner sind verpflichtet, über Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen (z.B. in Aufzeichnungen, Unterlagen, Datenbeständen), die im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren und diese Informationen ohne Zustimmung des anderen Vertragspartners nicht außerhalb des Vertragszwecks zu verwerten oder offenzulegen.

Der Vertragspartner, der solche Informationen erhält, ist verpflichtet, angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen zu ergreifen, die für Geschäftsgeheimnisse und als vertraulich bezeichnete Informationen gelten. Keiner der Vertragspartner ist berechtigt, Geschäftsgeheimnisse des anderen Vertragspartners durch Beobachtung, Untersuchung, Zerlegung oder Prüfung des Vertragsgegenstandes zu erlangen. Das Gleiche gilt für andere Informationen oder Gegenstände, die während der Vertragsausführung erhalten werden.

Die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen und anderen als vertraulich bezeichneten Informationen an Personen, die nicht an der Unterzeichnung, Ausführung oder Erfüllung des Vertrages beteiligt sind, ist nur mit schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners zulässig.

Sofern nicht anders vereinbart, endet die Verpflichtung zur Vertraulichkeit in Bezug auf andere als vertraulich bezeichnete Informationen nach einem Zeitraum von fünf Jahren nach Bekanntgabe der Informationen, jedoch nicht vor deren Ende, wenn es sich um Dauerschuldverhältnisse handelt. Geschäftsgeheimnisse sind auf unbegrenzte Zeit vertraulich zu behandeln.

2.7 Die Vertragspartner sind sich bewusst, dass die elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z.B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Sie werden daher bei dieser Art der Kommunikation keine Ansprüche wegen mangelnder Verschlüsselung geltend machen, es sei denn, die Verschlüsselung wurde vorher vereinbart.

3. Unterbrechungen bei der Bereitstellung von Dienstleistungen

3.1 Wird die Einhaltung eines Termins durch einen vom Anbieter nicht zu vertretenden Umstand, einschließlich Streik und Aussperrung, beeinträchtigt („Störung“), so verschiebt sich der Termin um die Dauer der Störung, gegebenenfalls zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufphase. Jeder Vertragspartner hat den anderen Partner unverzüglich über die Ursache einer in seiner Sphäre eingetretenen Störung sowie über die Dauer der Verschiebung zu informieren.

3.2 Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Störung, kann der Anbieter eine Vergütung des Mehraufwandes verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Störung nicht zu vertreten und ihre Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereiches.

3.3 Kann der Kunde wegen nicht ordnungsgemäßer Erbringung der Leistung durch den Anbieter vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder bejaht er dies, so hat er auf Verlangen des Anbieters innerhalb einer angemessenen, gesetzten Frist schriftlich zu erklären, ob er diese Rechte geltend macht oder ob er weiterhin eine Erbringung der Leistung wünscht. Im Falle des Rücktritts hat der Kunde dem Anbieter den Wert der bisher bestehenden Nutzungsmöglichkeiten zu erstatten; gleiches gilt für die Verschlechterung durch bestimmungsgemäßen Gebrauch.

Gerät der Anbieter mit der Erbringung von Leistungen in Verzug, ist der Schadens- und Aufwendungsersatz des Kunden wegen des Verzugs für jede vollendete Woche des Verzugs auf 0,5 % des Preises für den Teil der vertraglichen Leistung beschränkt, der wegen des Verzugs nicht genutzt werden kann. Die Haftung für Verspätungen ist auf maximal 5 % der Vergütung für alle von der Verspätung betroffenen vertraglichen Leistungen begrenzt; bei Dauerschuldverhältnissen richtet sie sich nach der Vergütung für die betreffenden Leistungen für das volle Kalenderjahr. Als Zuschlag gilt vorrangig ein Prozentsatz der bei Vertragsabschluss vereinbarten Vergütung. Dies gilt nicht für Verspätungen, die auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Anbieters zurückzuführen sind.

3.4 Verzögert sich die Leistungserbringung, hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktrittsrecht nur, wenn der Anbieter die Verzögerung zu vertreten hat. Macht der Kunde wegen einer Verzögerung zu Recht einen Anspruch auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz statt der Leistung geltend, so ist er berechtigt, für jede volle Woche der Verspätung 1 % des Preises für den Teil der vertraglichen Leistung zu verlangen, der wegen der Verspätung nicht genutzt werden kann, höchstens jedoch 10 % dieses Preises; bei Dauerschuldverhältnissen wird die Vergütung für die betroffenen Leistungen für das volle Kalenderjahr zugrunde gelegt. Als Zuschlag gilt vorrangig ein Prozentsatz der bei Vertragsabschluss vereinbarten Vergütung.

4. Sachmängel und Kostenerstattung

4.1 Der Anbieter gewährleistet die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Leistungen. Sachmängelansprüche entstehen nicht, wenn die Leistungen des Anbieters nur unerheblich von der vertraglichen Beschaffenheit abweichen.

Mängelansprüche bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß oder Ausfall von Komponenten der Systemumgebung. Gleiches gilt für nicht reproduzierbare oder sonstige Softwarefehler, die vom Kunden nicht nachweisbar sind. Dies gilt auch für Schäden, die auf bestimmte äußere Einflüsse zurückzuführen sind, die nicht vertragsgemäße Voraussetzungen sind. Mängelansprüche bestehen auch nicht bei nachträglicher Änderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte, es sei denn, dass dadurch die Analyse und Beseitigung eines Sachmangels nicht erschwert wird.

Punkt 6 gilt ergänzend zu den Ansprüchen auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz.

4.2 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriff nach § 478 BGB bleiben unberührt. Gleiches gilt, soweit gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorgeschrieben sind, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

Die Bearbeitung einer Sachmängelrüge des Kunden durch den Anbieter hemmt die Verjährung nur, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Die Verjährungsfrist beginnt dadurch nicht neu zu laufen.

Die Nacherfüllung (Neulieferung oder Nachbesserung) kann nur die Verjährungsfrist für den Mangel beeinflussen, der die Nacherfüllung ausgelöst hat.

4.3 Rückgriffsansprüche bei Verträgen über digitale Produkte gemäß § 327u BGB bleiben von den Ziffern 4.1 und 4.2 unberührt.

Wenn ein Käufer gegenüber dem Kunden einen Anspruch geltend macht, der zu einem Rückgriffsanspruch führen kann, wird der Kunde den Verkäufer unverzüglich über den geltend gemachten Anspruch und die für dessen Beurteilung notwendigen und nützlichen weiteren Informationen informieren. Der Kunde wird dem Anbieter Gelegenheit geben, den vom Abnehmer des Kunden geltend gemachten Anspruch zu erfüllen, es sei denn, dies ist für den Kunden unzumutbar. Der Kunde und der Anbieter werden sich beraten und abstimmen mit dem Ziel, einen berechtigten Anspruch des Abnehmers des Kunden möglichst kostengünstig zu befriedigen.

4.4 Der Anbieter kann eine Vergütung für seine Aufwendungen verlangen, sofern

  • sie auf eine Meldung hin handeln, ohne dass tatsächlich ein Mangel vorliegt, es sei denn, der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag, oder
  • ein gemeldeter Fehler nicht reproduzierbar ist oder anderweitig vom Kunden als Mangel nachgewiesen werden kann, oder
  • ein Mehraufwand durch die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden entsteht (siehe auch Ziffern 2.2, 2.3, 2.4 und 5.2).

5. Rechtsmängel

5.1 Der Anbieter haftet für die Verletzung von Rechten Dritter durch seinen Dienst nur, soweit der Dienst in unveränderter Form vertragsgemäß und insbesondere in der vertraglich vereinbarten oder sonst vorgesehenen Umgebung genutzt wird.

Der Anbieter haftet für die Verletzung von Rechten Dritter nur innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums und am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Dienstleistung. Ziffer 4.1, Satz 1 gilt entsprechend.

5.2 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung des Anbieters seine Rechte verletzt, wird der Kunde den Anbieter unverzüglich informieren. Der Anbieter und ggf. seine Lieferanten sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die geltend gemachten Ansprüche, soweit zulässig, auf eigene Kosten abzuwehren.

Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter anzuerkennen, bevor er dem Anbieter eine angemessene Gelegenheit gegeben hat, die Rechte Dritter auf andere Weise abzuwenden.

5.3 Werden durch einen der Dienste des Anbieters Rechte Dritter verletzt, wird der Anbieter auf eigene Kosten und nach eigenem Ermessen

  • dem Kunden das Recht einräumen, den Dienst zu nutzen, oder
  • den Dienst so organisieren, dass er frei von Rechtsverstößen ist, oder
  • den Dienst zurücknehmen und die vom Kunden gezahlte Vergütung (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) erstatten, wenn der Anbieter mit angemessenem Aufwand keine andere Abhilfe schaffen kann.

Die Interessen des Kunden sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

5.4 Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln erlöschen nach Maßgabe von Ziffer 4.2. Für Ansprüche des Kunden auf Schadens- und Aufwendungsersatz gilt Ziffer 6 ergänzend; für Mehraufwendungen des Anbieters gilt Ziffer 4.3 entsprechend.

6. Die allgemeine Haftpflicht des Anbieters

6.1 Der Anbieter ist gegenüber dem Kunden immer haftbar

  • für Schäden, die der Anbieter oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben,
  • nach dem Produkthaftungsgesetz und
  • für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und für die der Anbieter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verantwortlich sind.

6.2 Der Anbieter haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit, es sei denn, er hat eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen muss.

Für Sach- und Vermögensschäden ist diese Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen.

Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Auftragswert begrenzt; bei laufenden Vergütungen ist die Haftung auf die Höhe der Vergütung pro Vertragsjahr, mindestens jedoch auf 50.000 € begrenzt. Für die Verjährung gilt Ziffer 4.2 entsprechend. Bei Vertragsabschluss können die Vertragspartner schriftlich eine weitergehende Haftung vereinbaren, in der Regel gegen eine gesonderte Vergütung. Eine individuell vereinbarte Haftungssumme hat Vorrang. Die Haftung nach Ziffer 6.1 wird durch diesen Absatz nicht beeinflusst.

Ergänzend und vorrangig ist die Haftung des Anbieters wegen leichter Fahrlässigkeit aus dem jeweiligen Vertrag und dessen Durchführung auf Schadens- und Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – insgesamt auf den in diesem Vertrag vereinbarten Prozentsatz der bei Vertragsschluss vereinbarten Vergütung begrenzt. Die Haftung nach Ziffer 6.1 b) wird durch diesen Absatz nicht berührt.

6.3 Auf der Grundlage einer Garantieerklärung haftet der Anbieter nur dann auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich akzeptiert wurde. Im Falle leichter Fahrlässigkeit unterliegt diese Haftung den in Ziffer 6.2 genannten Beschränkungen.

6.4 Wird die Wiederherstellung von Daten oder Komponenten (z.B. Hardware, Software) erforderlich, so haftet der Anbieter bei ordnungsgemäßer Datensicherung und Ausfallvorsorge durch den Kunden nur für den zur Wiederherstellung erforderlichen Aufwand. Im Falle leichter Fahrlässigkeit des Anbieters tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde vor der Störung für die Art der Daten und Komponenten angemessene Datensicherungs- und Ausfallvorkehrungen getroffen hat. Dies gilt nicht, wenn dies als vom Anbieter zu erbringende Leistung vereinbart wurde.

6.5 Die Ziffern 6.1 bis 6.4 gelten entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen den Anbieter. Die Ziffern 3.3 und 3.4 bleiben hiervon unberührt.

7. Datenschutz

Der Kunde schließt mit dem Anbieter die für den Umgang mit personenbezogenen Daten gesetzlich vorgeschriebenen Vereinbarungen.

8. Sonstiges

8.1 Der Kunde ist für die Einhaltung der für Lieferungen und Dienstleistungen geltenden Ein- und Ausfuhrbestimmungen verantwortlich, insbesondere derjenigen im Zusammenhang mit den Vereinigten Staaten. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen trägt der Kunde die Zölle, Gebühren und sonstigen Abgaben. Der Kunde ist für die Abwicklung gesetzlicher und behördlicher Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

8.2 Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

8.3 Der Anbieter erbringt seine Leistungen auf der Grundlage seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn der Anbieter ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

Die Annahme von Leistungen durch den Kunden gilt als Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters unter Verzicht auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden.

Andere Bedingungen sind nur verbindlich, wenn der Anbieter sie schriftlich anerkannt hat; in diesem Fall gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters.

8.4 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages können nur schriftlich vereinbart werden. Soweit die Schriftform vereinbart wird (z.B. für Kündigung, Rücktritt), ist die Textform nicht ausreichend.

8.5 Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Gerichtsstand der Sitz des Anbieters. Der Anbieter kann den Kunden auch an dessen Wohnsitz verklagen.